Deshalb gilt als Geschädigter derjenige, welcher durch die Verletzung des Geheimnisses in seiner Privatsphäre tangiert wird5. Straftatbestände wie Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung zeichnen sich dadurch aus, dass die Tatbestandsverwirklichung den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt. Sie schützen den Wert des Vermögens als Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Güter gemäss dem vorwiegend vertretenen „wirtschaftlich-juristischen“ Vermögensbegriff. Als Geschädigte Person gilt somit der Inhaber des geschädigten Vermögens6. Da A_