115 StPO diejenige Person, deren private Interessen unmittelbar (mit)beeinträchtigt werden. Dabei genügt es, wenn die Individualrechte nachrangig oder als Nebenzweck geschützt werden4. Bei einer Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch die Privatsphäre des Bürgers geschützt, soweit es um geheimhaltungsbedürftige Informationen geht. Deshalb gilt als Geschädigter derjenige, welcher durch die Verletzung des Geheimnisses in seiner Privatsphäre tangiert wird5. Straftatbestände wie Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung zeichnen sich dadurch aus, dass die Tatbestandsverwirklichung den Eintritt eines Vermögensschadens voraussetzt.