158 StGB) sowie Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren (Art. 324 StGB). Bei allen genannten Tatbetständen handelt es sich um Offizialdelikte, soweit sie (im Falle des Betruges resp. der ungetreuen Geschäftsführung) nicht zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen erfolgen, was hier nicht der Fall ist. Hier steht der sogenannte tatbeständlich Verletzte im Vordergrund, der eine natürliche wie auch eine juristische