1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft am 29. März 2017 erhalten (act. B 1, S. 2). Mit der Erhebung der Beschwerde am 7. April 2017 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt.