Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege war zuvor letztinstanzlich durch das Bundesgericht abgewiesen worden (vgl. Urteil Bundesgericht 5A_71/2017 vom 19. Juni 2017, act. B 16). k) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2017 (act. B 2) wurde das Verfahren U 17 198 in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen (Ziffer 1); eine Kostenauflage erfolgte nicht (Ziffer 2). B. Prozessgeschichte