Seite 3 j) Das Gesuch von A___ an die Anwaltsaufsichtskommission um Entbindung von RA C___ vom Anwaltsgeheimnis wurde mit Entscheid vom 28. April 2016 abgewiesen (Verfahren AAK 16 1, act. B 13/7). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Obergericht am 16. Oktober 2017 als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben (Verfahren O1Z 16 7), da A___ den verlangten Kostenvorschuss nicht leistete. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege war zuvor letztinstanzlich durch das Bundesgericht abgewiesen worden (vgl. Urteil