i) Im Brief vom 18. Januar 2016 bestätigte RA C___ den Erhalt des Schreibens und bedankte sich für die Rücksendung des am 11. Januar 2016 versandten „Irrläufers“. Er teilte RA AA___ mit, seines Erachtens sei nur die Erbengemeinschaft befugt, Akten von ihm heraus zu verlangen. An eine einzelne Erbin resp. deren Vertreter könne er diese nicht heraus geben. Ein entsprechender, rechtskräftiger gerichtlicher Beschluss liege ebenfalls nicht vor (act. B 13/2/23).