4. Dem Beschwerdeführer A___ wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘327.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Der Beschwerdegegnerin B___ wird für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘082.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen.