2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden wird angewiesen, die Frage der örtlichen Zuständigkeit mit der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zu klären und bei Ablehnung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zwecks verbindlicher Festlegung des Gerichtsstandes an das Bundesstrafgericht zu gelangen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden auf die Staatskasse genommen. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 1‘600.00 werden ihm zurückerstattet.