c) Bezüglich der bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden bisher angefallenen Verfahrenskosten sowie der von ihr auszurichtenden Entschädigung nach Art. 429 StPO stellt sich die Frage, welcher Kanton diese zu tragen hat. Diesbezüglich ist auf die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz SSK hinzuweisen, insbesondere auf deren Ziff. 25 und 26 (ausführlich zum Ganzen: ANDREAS BAUMGARTNER, a.a.O., S. 475 ff.), welche zur Anwendung kommen, sobald der Gerichtsstand definitiv geklärt ist. Seite 12 Das Obergericht beschliesst: