Auch bei der Beschwerdegegnerin gibt es keine zu entschädigenden Aufwendungen von RA BB___ im vorinstanzlichen Verfahren, welche durch die fehlende örtlichen Zuständigkeit verursacht worden wären. Im Übrigen verbleibt die von der Staatsanwaltschaft B___ in Ziff. 3 der Einstellungsverfügung zugesprochene Seite 11 Entschädigung von CHF 3‘734.95, inklusive Barauslagen und MWSt, beim Verfahren.