Sodann ist die Entschädigung für die Beschwerdegegnerin B___ festzusetzen. RA BB___ hat am 14. Juli 2017 eine Kostennote von CHF 2‘248.80, inkl. Barauslagen und MWSt, eingereicht (act. B 22/2). Der darin aufgeführte Aufwand von 6,77 Stunden erscheint als angemessen. Nicht darin enthalten ist der Aufwand von RA BB___ für die von ihm eingereichte 4-seitige Stellungnahme vom 1. November 2017 (act. B 25). Für diese Eingabe erscheint dem Obergericht ein Aufwand von 2,5 Stunden als angemessen, womit sich der Gesamtaufwand von RA BB___ im Beschwerdeverfahren auf 9,27 Stunden beläuft. Der von RA BB___ verwendete Stundenansatz von CHF 300.00 ist gestützt auf Art.