sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 II StPO eine Rückweisung erfolgt. Die Entschädigung wird hier von der Rechtsmittelinstanz zugesprochen, ebenfalls bezüglich des aufgehobenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 4 und 5 zu Art. 436 StPO; W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14-16 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Es stellt sich die Frage, von wem die Parteien infolge Aufhebung der Einstellungsverfügung eine Entschädigung zugute haben.