In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, vom Staat zu tragen. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren Kostenvorschüsse von total CHF 1‘600.00 (act. B 13) geleistet. Dies hat irrtümlich keinen Eingang in Ziff. 3 des Dispositiv gefunden, weshalb gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO eine Berichtigung vorzunehmen ist. Entsprechend muss Dispositiv Ziff. 3 neu lauten: „Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden auf die Staatskasse genommen.