2014, N. 15 zu Art. 428 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 574). Vorinstanzliche Verfahrenskosten, welche aus der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden entstanden sind, gibt es nicht. Die bereits entstandenen Kosten des Vorverfahrens können bei der Prozedur belassen werden. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, vom Staat zu tragen.