9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziff. 1 der Beschwerde von A___ teilweise gutgeheissen wird. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserhoden vom 21. März 2017 wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO aufgehoben und die Sache zur Klärung des Gerichtsstandes nach dem in Ziff. 8 festgehaltenen Vorgehen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.