Konkret hat die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden mit der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu klären. Lehnt die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ihre Zuständigkeit ab, hat die Staatsanwaltschaft Appenzell Auserrhoden zwecks verbindlicher Festlegung des Gerichtsstandes an das Bundesstrafgericht zu gelangen (vgl. Art. 40 Abs. 2 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.13 vom 20. Juli 2016 E. 1.1).