Auch in den Materialien finde sich dazu nichts (a.a.O., S. 446). Er schlägt vor, das Gericht solle einen Nichteintretensentscheid verbunden mit der Rückweisung der Anklage an die entsprechende Staatsanwaltschaft erlassen, da es dem involvierten Gericht nicht möglich sei, Anklage an ein Gericht eines anderen Kantons zu erheben. In der Folge sei die Staatsanwaltschaft gehalten, den interkantonalen Meinungsaustausch in die Wege zu leiten (Art. 39 Abs. 2 StPO). Falls keine gerichtsstandsrechtliche Einigung erzielt werden könne, habe das Bundesstrafgericht den Gerichtsstand verbindlich festzulegen (a.a.O., S. 452 ff.).