Wie erwähnt, haben die Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserhoden von der Möglichkeit der Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht. Wie der Beschwerdeinstanz im Laufe des Verfahrens aufgefallen ist, sind die involvierten Staatsanwaltschaften betreffend der Raiffeisenbank Neckertal, G___, wo sich der fragliche Banksafe befindet, einem geografischen Irrtum unterlegen. Die Postadresse dieser Bankfiliale lautet, wie vorgenannt, auf G___, das Gebäude selbst liegt jedoch in Wald (Gemeinde Neckertal im Kanton St. Gallen). Dies zeigt der nachstehende Auszug aus dem Geoportal ():