Somit ist zu prüfen, ob vorliegend ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu Appenzell Ausserrhoden besteht. A___ lebt in J___, die Beschuldigte hat Wohnsitz in F___ ZH, die Mutter D___ sowie die Schwester K___ in E___ SG. A___ wirft seiner Schwester B___ verschiedene Straftaten vor. Der einzige (scheinbare; siehe nachfolgend) örtliche Anknüpfungspunkt zum Kanton Appenzell Ausserrhoden ist beim behaupteten Diebstahl von Goldvreneli aus dem Banksafe von D___ bei der Raiffeisenbank in G___ gegeben. Bei den restlichen Vorwürfen, welche vorliegend nicht Streitgegenstand sind, ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu Appenzell-Ausserrhoden nicht erkennbar (vgl. u.a. act. B 3/3-6).