38 Abs. 1 StPO umfassen, welcher vorsieht, dass die Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in den Art. 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren können, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Zu den in Art. 38 Abs. 1 StPO genannten triftigen Gründen gehört unter anderem die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch eine Staatsanwaltschaft (ANDREAS BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 453;