_ sei in der Strafanzeige vorgeworfen worden, sie solle dem Privatkläger 750 Goldvreneli aus einem Banksafe seiner Mutter „gestohlen“ haben. Gemäss den Angaben des Privatklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft St. Gallen im E-Mail vom 23. April 2014 habe sich der fragliche Banksafe bei der „RB G___ (G___/SG)“ befunden. Gemeint sei offensichtlich die Raiffeisenbank Neckertal. Daher seien wohl richtigerweise die Behörden des Kantons St. Gallen örtlich zuständig. Allerdings sei das Verfahren von der Staatsanwaltschaft St. Gallen an diejenige des Kantons Appenzell Ausserrhoden abgetreten und von dieser übernommen worden.