Seite 5 6. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in der Beschwerdeeingabe vom 3. April 2017 enthaltenen Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Das Begehren Ziff. 1 verlangt die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 21. März 2017 und die Weiterführung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Dieses Begehren ist zweifellos zulässig.