139 StGB geschütztem Rechtsgut (in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 139 StGB). Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung dürfte A___ bezüglich der Goldvreneli wohl strafantragsberechtigt sein. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da im vorliegenden Verfahren die örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Strafbehörden nicht gegeben ist (siehe Erwägung 7). Dies wird von der zuständigen Behörde, falls nicht schon die Rechtzeitigkeit des Strafantrags verneint wird, zu beurteilen sein.