Seite 4 deren Interessen am Gebrauch der Sache durch die Wegnahme derselben unmittelbar beeinträchtigt wurden, Strafantrag stellen können. Nach ANDREAS DONATSCH gilt bei Eigentumsdelikten neben dem Eigentümer der Sache auch jemand als verletzt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift (in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 30 StGB). NIGGLI/RIEDO sprechen von der Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache als von Art. 139 StGB geschütztem Rechtsgut (in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl.