30 Abs. 1 StGB hinzuweisen, die ebenfalls an den Rechtsgutsbegriff anknüpft. Danach soll die Verletzteneigenschaft nicht bloss auf den Eigentümer beschränkt, sondern auch auf andere Berechtigte erstreckt werden, deren Interessen am Gebrauch der Sache durch die Aneignung/Veruntreuung/Wegnahme derselben beeinträchtigt werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 54 zu Art. 115 StPO). BGE 118 IV 209 S. 213 hält bezüglich des Diebstahls zum Nachteil von Angehörigen oder Familiengenossen ausdrücklich fest, dass bei diesem Delikt auch andere Berechtigte,