115 StPO). A___ ist nicht Eigentümer der 750 Goldvreneli, sondern dessen Mutter. Jedoch dienten ihm diese Vermögenswerte, und davon hatte auch B___ Kenntnis, gemäss vertraglicher Vereinbarung als Sicherheit für das seiner Mutter geliehene Geld. Es ist deshalb auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Strafantragsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB hinzuweisen, die ebenfalls an den Rechtsgutsbegriff anknüpft.