30 Abs. 1 StGB). Von den mit Strafanzeige zur Anzeige gebrachten Delikten ist Beurteilungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren (und in der angefochtenen Einstellungsverfügung) einzig der Vorwurf an B___, sie habe die 750 Goldvreneli aus dem Bank-Safe der Mutter „gestohlen“, was den Tatbestand von Art. 139 Ziff. 4 StGB erfüllen würde. Die Aneignungsdelikte, etwa Diebstahl, schützen die Verfügungsmacht des Eigentümers. Der mit dem Eigentümer nicht identische Gewahrsamsinhaber oder Anvertrauende ist somit nicht unmittelbar verletzt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 115 StPO).