B 25) dazu vernehmen und stellte folgenden Eventualantrag: „1. Die durch den Beschwerdeführer angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen abzutreten; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden.“ Sowohl die Staatsanwaltschaft (act. B 28) als auch RA AA___ (act. B 29) verzichteten auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.