zur Beschwerdeschrift vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. B 17). Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 26. Oktober 2017 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass sich der Sitz der Raiffeisenbank Neckertal an der Hauptstrasse 49 in Wald und damit im Kanton St. Gallen befinde. Das Obergericht werde sich deshalb mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit befassen (act. B 23). RA BB___ liess sich mit Eingabe vom 1. November 2017 (act. B 25) dazu vernehmen und stellte folgenden Eventualantrag: