Mangels rechtzeitigem Strafantrag fehle es an einer Prozessvoraussetzung. Das Verfahren sei somit einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 21. März 2017, gleichentags versandt, liess A___ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2017 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht einreichen (act. B 1). Darin wird beantragt: „1. Die Einstellungsverfügung der