Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 12. Dezember 2017 (berichtigt in Dispositiv Ziff. 3) Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Widmer Verfahren Nr. O2S 17 4 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA AA___ Beschwerdegegnerin B___ verteidigt durch: RA BB___ Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau Gegenstand Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2017 (Verfahren Nr. U 14 544) Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Mit Darlehensvertrag vom 14. Oktober 2004 gewährte A___ seiner Mutter D___, wohnhaft in E___ SG, ein Darlehen über CHF 120‘000.00. Zu dessen Sicherstellung sollten anteilsmässig bis zur Tilgung des Darlehens 750 Goldvreneli und 3 einkarätige Diamanten aus dem Besitz von D___ dienen (act. B 3/5). Am 10. April 2014 reichte der in J___ lebende A___ gegen seine Schwester B___, wohnhaft F___, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen wegen Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und evtl. weiteren Straftaten ein und stellte Strafantrag. Unter anderem machte er geltend, B___ habe die Goldvreneli aus dem Safe gestohlen (act. B 16/1.1/5). Gemäss Angaben von A___ sollen die Goldvreneli im Bank-Safe seiner Mutter bei der „Raiffeisenbank G___ (G___/SG)“ eingelagert worden sein (act. B 16/2). Daraufhin wandte sich die Staatanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 24. April 2014 an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden mit dem Ersuchen um Übernahme des Strafverfahrens (act. B 16/3). Am 1. Mai 2014 bestätigte letztere die Übernahme des Verfahrens (act. B 16/4) und teilte dies A___ per E- Mail mit (act. B 16/5). Mit Verfügung vom 21. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden das Verfahren gegen B___ betreffend Diebstahl ein (U 14 544; act. B 2, Ziff. 1). Die Untersuchungskosten wurden dem Staat auferlegt (Ziff. 2). Der Beschuldigten B___ wurde für die Kosten ihrer Verteidigung eine Anwaltsentschädigung von CHF 3‘734.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen (Ziff. 3). Der Begründung der Einstellungsverfügung kann im Wesentlichen entnommen werden, aus einer E-Mail von A___ vom 6. Dezember 2012 an seine Schwester B___ gehe hervor, dass A___ bereits im Jahr 2012 bekannt gewesen sei, dass die Goldvreneli nicht mehr vorhanden gewesen seien und dies die Beschuldigte veranlasst habe. So habe er unter anderem wörtlich geschrieben: „Ist es normal dem Bruder die eingelagerten Sicherheiten hinterruecks aus dem safe zu klauen?“ Damit sei erstellt, dass der Strafantrag nach Ablauf der gesetzlichen Frist gestellt worden sei. Mangels rechtzeitigem Strafantrag fehle es an einer Prozessvoraussetzung. Das Verfahren sei somit einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 21. März 2017, gleichentags versandt, liess A___ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2017 fristgemäss Beschwerde beim Obergericht einreichen (act. B 1). Darin wird beantragt: „1. Die Einstellungsverfügung der Seite 2 Vorinstanz (Staatsanwaltschaft) vom 21. März 2017 im Verfahren Nr. U 14 544 (Staat gegen B___) sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 liess sich B___ zur Beschwerdeschrift vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. B 17). Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 26. Oktober 2017 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht, dass sich der Sitz der Raiffeisenbank Neckertal an der Hauptstrasse 49 in Wald und damit im Kanton St. Gallen befinde. Das Obergericht werde sich deshalb mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit befassen (act. B 23). RA BB___ liess sich mit Eingabe vom 1. November 2017 (act. B 25) dazu vernehmen und stellte folgenden Eventualantrag: „1. Die durch den Beschwerdeführer angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen abzutreten; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden.“ Sowohl die Staatsanwaltschaft (act. B 28) als auch RA AA___ (act. B 29) verzichteten auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Nach Art. 26 des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts). Zuständig ist vorliegend somit eine Abteilung des Obergerichts bzw. ein Kollegialgericht. Das Gesamtgericht hat strafrechtliche Beschwerdefälle der 2. Abteilung zur Beurteilung zugewiesen (publiziert etwa im Staatskalender Appenzell Ausserrhoden für das Amtsjahr 2017/2018, Stand 1. Juli 2017, S. 82), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. 4. Sodann ist die Frage der Legitimation von A___ zur Beschwerdeeinreichung zu prüfen. Nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen und somit auch eine Einstellungsverfügung anfechten. Partei ist gestützt auf Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem die Privatklägerschaft. Bei ihr handelt es sich um die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich als Straf- Seite 3 oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Hat sich der Geschädigte oder das Opfer nicht als Privatklägerschaft im Strafpunkt konstituiert, sind sie nicht zur Ergreifung der Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Der Beschwerdeführer hat am 10. April 2014 gegen B___ Strafanzeige eingereicht und unter anderem Strafantrag wegen Diebstahl gestellt (act. B 16/1.1/5). Zudem hat dessen Rechtsvertreter im Untersuchungsverfahren mittels verschiedenen Eingaben zahlreiche Beweisanträge gestellt, welche seiner Meinung nach ein strafbares Handeln der Beschuldigten belegt (act. B 16/25; B 16/36 u.a.m.) Somit liegt die erforderliche Erklärung nach Art. 118 Abs. 1 StPO vor. Zu prüfen ist demnach noch die Geschädigtenstellung von A___, welche Voraussetzung für die erfolgreiche Konstituierung als Privatklägerschaft ist. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt (Art. 115 Abs. 2 StPO). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Von den mit Strafanzeige zur Anzeige gebrachten Delikten ist Beurteilungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren (und in der angefochtenen Einstellungsverfügung) einzig der Vorwurf an B___, sie habe die 750 Goldvreneli aus dem Bank-Safe der Mutter „gestohlen“, was den Tatbestand von Art. 139 Ziff. 4 StGB erfüllen würde. Die Aneignungsdelikte, etwa Diebstahl, schützen die Verfügungsmacht des Eigentümers. Der mit dem Eigentümer nicht identische Gewahrsamsinhaber oder Anvertrauende ist somit nicht unmittelbar verletzt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 115 StPO). A___ ist nicht Eigentümer der 750 Goldvreneli, sondern dessen Mutter. Jedoch dienten ihm diese Vermögenswerte, und davon hatte auch B___ Kenntnis, gemäss vertraglicher Vereinbarung als Sicherheit für das seiner Mutter geliehene Geld. Es ist deshalb auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Strafantragsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB hinzuweisen, die ebenfalls an den Rechtsgutsbegriff anknüpft. Danach soll die Verletzteneigenschaft nicht bloss auf den Eigentümer beschränkt, sondern auch auf andere Berechtigte erstreckt werden, deren Interessen am Gebrauch der Sache durch die Aneignung/Veruntreuung/Wegnahme derselben beeinträchtigt werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 54 zu Art. 115 StPO). BGE 118 IV 209 S. 213 hält bezüglich des Diebstahls zum Nachteil von Angehörigen oder Familiengenossen ausdrücklich fest, dass bei diesem Delikt auch andere Berechtigte, Seite 4 deren Interessen am Gebrauch der Sache durch die Wegnahme derselben unmittelbar beeinträchtigt wurden, Strafantrag stellen können. Nach ANDREAS DONATSCH gilt bei Eigentumsdelikten neben dem Eigentümer der Sache auch jemand als verletzt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift (in: Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 30 StGB). NIGGLI/RIEDO sprechen von der Verfügungsmacht des Berechtigten über die Sache als von Art. 139 StGB geschütztem Rechtsgut (in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 139 StGB). Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung dürfte A___ bezüglich der Goldvreneli wohl strafantragsberechtigt sein. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da im vorliegenden Verfahren die örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Strafbehörden nicht gegeben ist (siehe Erwägung 7). Dies wird von der zuständigen Behörde, falls nicht schon die Rechtzeitigkeit des Strafantrags verneint wird, zu beurteilen sein. 5. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 393 StPO; siehe auch ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst das Obergericht die Beschwerde gut, so fällt es einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Heisst das Obergericht die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann es der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 1 bis 3 StPO). Aufgrund der Natur der Sache ist immer nur kassatorisch zu entscheiden, wenn die Beschwerde gegen einen Entscheid auf Einstellung gutgeheissen wird (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 397 StPO). Der kantonale Beschwerdeentscheid, der die Einstellung des Verfahrens schützt, kann mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht angefochten werden. Beschwerdeentscheide, welche die Weiterführung des Verfahrens bewirken, sind nicht anfechtbar (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 13 zu Art. 322 StPO). Seite 5 6. Sodann ist zu prüfen, ob auf die in der Beschwerdeeingabe vom 3. April 2017 enthaltenen Rechtsbegehren eingetreten werden kann. Mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte angefochten werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO). Das Begehren Ziff. 1 verlangt die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 21. März 2017 und die Weiterführung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Dieses Begehren ist zweifellos zulässig. 7. Örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Strafbehörden Die Beschwerdegegnerin B___ lässt ausführen, es sei nicht völlig klar, weshalb das Obergericht als Beschwerdeinstanz die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden prüfe, obwohl diese Frage von keiner der Verfahrensbeteiligten bisher thematisiert worden sei. B___ sei in der Strafanzeige vorgeworfen worden, sie solle dem Privatkläger 750 Goldvreneli aus einem Banksafe seiner Mutter „gestohlen“ haben. Gemäss den Angaben des Privatklägers gegenüber der Staatsanwaltschaft St. Gallen im E-Mail vom 23. April 2014 habe sich der fragliche Banksafe bei der „RB G___ (G___/SG)“ befunden. Gemeint sei offensichtlich die Raiffeisenbank Neckertal. Daher seien wohl richtigerweise die Behörden des Kantons St. Gallen örtlich zuständig. Allerdings sei das Verfahren von der Staatsanwaltschaft St. Gallen an diejenige des Kantons Appenzell Ausserrhoden abgetreten und von dieser übernommen worden. Die Abtretung bzw. Verfahrensübernahme sei offensichtlich rechtswidrig und fehlerhaft. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit muss auch Art. 38 Abs. 1 StPO umfassen, welcher vorsieht, dass die Staatsanwaltschaften untereinander einen anderen als den in den Art. 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren können, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Zu den in Art. 38 Abs. 1 StPO genannten triftigen Gründen gehört unter anderem die konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch eine Staatsanwaltschaft (ANDREAS BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 453; FRANZ RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 38 StPO; BGE 119 IV 102 E. 4b). Es muss aber auch im Falle einer Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft ein irgendwie gearteter örtlicher Anknüpfungspunkt bestehen (BGE 120 IV 280 E. 2a; BGE 119 IV 102 E. 4c; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.13 Seite 6 vom 21. August 2006 E. 4.1 mit Hinweisen; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.34 vom 13. Januar 2015 E. 2.2; ANDREAS BAUMGARTNER, a.a.O., S. 452). Nach ANDREAS BAUMGARTNER (a.a.O., S. 360 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG 2006.13 vom 21. August 2006 E. 4) reicht auch ein milderes Delikt als das eigentlich die Zuständigkeit begründende Delikt als örtlicher Anknüpfungspunkt aus. Somit ist zu prüfen, ob vorliegend ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu Appenzell Ausserrhoden besteht. A___ lebt in J___, die Beschuldigte hat Wohnsitz in F___ ZH, die Mutter D___ sowie die Schwester K___ in E___ SG. A___ wirft seiner Schwester B___ verschiedene Straftaten vor. Der einzige (scheinbare; siehe nachfolgend) örtliche Anknüpfungspunkt zum Kanton Appenzell Ausserrhoden ist beim behaupteten Diebstahl von Goldvreneli aus dem Banksafe von D___ bei der Raiffeisenbank in G___ gegeben. Bei den restlichen Vorwürfen, welche vorliegend nicht Streitgegenstand sind, ist ein örtlicher Anknüpfungspunkt zu Appenzell-Ausserrhoden nicht erkennbar (vgl. u.a. act. B 3/3-6). Wie erwähnt, haben die Staatsanwaltschaften der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserhoden von der Möglichkeit der Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht. Wie der Beschwerdeinstanz im Laufe des Verfahrens aufgefallen ist, sind die involvierten Staatsanwaltschaften betreffend der Raiffeisenbank Neckertal, G___, wo sich der fragliche Banksafe befindet, einem geografischen Irrtum unterlegen. Die Postadresse dieser Bankfiliale lautet, wie vorgenannt, auf G___, das Gebäude selbst liegt jedoch in Wald (Gemeinde Neckertal im Kanton St. Gallen). Dies zeigt der nachstehende Auszug aus dem Geoportal (): Seite 7 Kanton St. Gallen Kanton Appenzell Ausserrhoden Legende: - Kantonsgrenze - Standort Raiffeisenbank Dementsprechend fehlt es bezüglich des Tatvorwurfs des Diebstahls an einem örtlichen Anküpfungspunkt zum Kanton Appenzell-Ausserrhoden und folglich an den erforderlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes. Die örtliche Zuständigkeit der appenzell-ausserrhodischen Strafbehörden ist somit zu verneinen. Seite 8 8. Vorgehen ANDREAS BAUMGARTNER weist, bezogen auf das Verfahrensstadium nach erfolgter Anklageerhebung, daraufhin, dass die Frage nach dem Vorgehen gesetzlich nicht geregelt sei, falls sich das angerufene Gericht örtlich für nicht zuständig halte. Auch in den Materialien finde sich dazu nichts (a.a.O., S. 446). Er schlägt vor, das Gericht solle einen Nichteintretensentscheid verbunden mit der Rückweisung der Anklage an die entsprechende Staatsanwaltschaft erlassen, da es dem involvierten Gericht nicht möglich sei, Anklage an ein Gericht eines anderen Kantons zu erheben. In der Folge sei die Staatsanwaltschaft gehalten, den interkantonalen Meinungsaustausch in die Wege zu leiten (Art. 39 Abs. 2 StPO). Falls keine gerichtsstandsrechtliche Einigung erzielt werden könne, habe das Bundesstrafgericht den Gerichtsstand verbindlich festzulegen (a.a.O., S. 452 ff.). Ebenfalls im Zusammenhang mit der Anklageerhebung, spricht sich FRANZ RIKLIN für eine Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Behandlung aus, wenn sich das Problem der örtlichen Zuständigkeit erst auf der gerichtlichen Ebene stelle (a.a.O., N. 1 zu Art. 39 StPO). Vorliegend ergibt sich das Vorgehen aus dem Umstand, dass bei einer Beschwerde gegen einen Entscheid auf Einstellung eines Strafverfahrens ausschliesslich kassatorisch zu entscheiden ist. Anstelle eines Nichteintretensentscheides ist die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren zwecks interkantonalem Meinungsaustausch an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz SSK zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (Fassung in Kraft seit 1. Dezember 2014). Konkret hat die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden mit der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu klären. Lehnt die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ihre Zuständigkeit ab, hat die Staatsanwaltschaft Appenzell Auserrhoden zwecks verbindlicher Festlegung des Gerichtsstandes an das Bundesstrafgericht zu gelangen (vgl. Art. 40 Abs. 2 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.13 vom 20. Juli 2016 E. 1.1). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziff. 1 der Beschwerde von A___ teilweise gutgeheissen wird. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserhoden vom 21. März 2017 wird in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 und 3 StPO aufgehoben und die Sache zur Klärung des Gerichtsstandes nach dem in Ziff. 8 festgehaltenen Vorgehen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Seite 9 10. a) Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Absatz 1 tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abweichend davon sieht Absatz 4 bei Aufhebung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz und Rückweisung zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz vor, dass der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz trägt. Dies gilt auch dann, wenn sich die beschuldigte Person der Gutheissung widersetzt hat, also als unterliegend zu betrachten ist (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 428 StPO; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 574). Vorinstanzliche Verfahrenskosten, welche aus der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden entstanden sind, gibt es nicht. Die bereits entstandenen Kosten des Vorverfahrens können bei der Prozedur belassen werden. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, vom Staat zu tragen. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren Kostenvorschüsse von total CHF 1‘600.00 (act. B 13) geleistet. Dies hat irrtümlich keinen Eingang in Ziff. 3 des Dispositiv gefunden, weshalb gestützt auf Art. 83 Abs. 1 StPO eine Berichtigung vorzunehmen ist. Entsprechend muss Dispositiv Ziff. 3 neu lauten: „Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden auf die Staatskasse genommen. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 1‘600.00 werden ihm zurückerstattet.“ b) Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt: „Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.“ Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 II StPO eine Rückweisung erfolgt. Die Entschädigung wird hier von der Rechtsmittelinstanz zugesprochen, ebenfalls bezüglich des aufgehobenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 4 und 5 zu Art. 436 StPO; W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14-16 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Es stellt sich die Frage, von wem die Parteien infolge Aufhebung der Einstellungsverfügung eine Entschädigung zugute haben. Bei einer Rückweisung Seite 10 nach einem Beschwerdeverfahren kann davon ausgegangen werden, dass das erstinstanzliche Verfahren an solchen Mängeln leidet, dass das Urteil aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück gesandt werden muss. Die Vorinstanz hat also fehlerhaft gehandelt, wofür nur der Staat die Verantwortung trägt und entsprechend entschädigungspflichtig wird (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14 zu Art. 436 StPO; PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung haben alle Parteien, selbst die unterliegende (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 16 zu Art. 436 StPO; Guidon, a.a.O., Rz. 580). Anzufügen ist, dass die Staatsanwaltschaft keinen Anspruch auf Entschädigung hat (PATRICK GUIDON, a.a.O., Rz. 581). Zunächst ist die Entschädigung für den Beschwerdeführer A___ im Beschwerdeverfahren festzusetzen. Die von RA AA___ am 13. Juli 2017 eingereichte Kostennote in der Höhe von CHF 1‘327.55, inkl. Barauslagen und MWSt (act. B 21) erweist sich als tarifkonform. Zu entschädigende Aufwendungen von RA AA___ im vorinstanzlichen Verfahren, welche mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit zusammenhängen, gibt es nicht. Sodann ist die Entschädigung für die Beschwerdegegnerin B___ festzusetzen. RA BB___ hat am 14. Juli 2017 eine Kostennote von CHF 2‘248.80, inkl. Barauslagen und MWSt, eingereicht (act. B 22/2). Der darin aufgeführte Aufwand von 6,77 Stunden erscheint als angemessen. Nicht darin enthalten ist der Aufwand von RA BB___ für die von ihm eingereichte 4-seitige Stellungnahme vom 1. November 2017 (act. B 25). Für diese Eingabe erscheint dem Obergericht ein Aufwand von 2,5 Stunden als angemessen, womit sich der Gesamtaufwand von RA BB___ im Beschwerdeverfahren auf 9,27 Stunden beläuft. Der von RA BB___ verwendete Stundenansatz von CHF 300.00 ist gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif (bGS 145.53) auf CHF 200.00 zu reduzieren. Dies ergibt für 9,27 Stunden CHF 1‘854.00. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 74.15, welche praxisgemäss mit 4 % von CHF 1‘854.00 berechnet werden, sowie die Mehrwertsteuer von 8 % auf CHF 1‘928.15, also CHF 154.25. Somit resultiert ein Honorar von RA BB___ von total CHF 2‘082.40. In dieser Höhe ist die Beschwerdegegnerin B___ für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Auch bei der Beschwerdegegnerin gibt es keine zu entschädigenden Aufwendungen von RA BB___ im vorinstanzlichen Verfahren, welche durch die fehlende örtlichen Zuständigkeit verursacht worden wären. Im Übrigen verbleibt die von der Staatsanwaltschaft B___ in Ziff. 3 der Einstellungsverfügung zugesprochene Seite 11 Entschädigung von CHF 3‘734.95, inklusive Barauslagen und MWSt, beim Verfahren. c) Bezüglich der bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden bisher angefallenen Verfahrenskosten sowie der von ihr auszurichtenden Entschädigung nach Art. 429 StPO stellt sich die Frage, welcher Kanton diese zu tragen hat. Diesbezüglich ist auf die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz SSK hinzuweisen, insbesondere auf deren Ziff. 25 und 26 (ausführlich zum Ganzen: ANDREAS BAUMGARTNER, a.a.O., S. 475 ff.), welche zur Anwendung kommen, sobald der Gerichtsstand definitiv geklärt ist. Seite 12 Das Obergericht beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung von Ziff. 1 der Begehren des Beschwerdeführers wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 21. März 2017 in Sachen Staat gegen B___ (Verfahren Nr. U 14 544) aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden wird angewiesen, die Frage der örtlichen Zuständigkeit mit der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zu klären und bei Ablehnung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zwecks verbindlicher Festlegung des Gerichtsstandes an das Bundesstrafgericht zu gelangen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 300.00, werden auf die Staatskasse genommen. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 1‘600.00 werden ihm zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer A___ wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘327.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Der Beschwerdegegnerin B___ wird für die Kosten ihrer Verteidigung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘082.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 7. Zustellung am 28. Juni 2018 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter - die Beschwerdegegnerin über ihren Verteidiger - die Staatsanwaltschaft (U 14 544) Der Obergerichtsvizepräsident: Die Obergerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler Barbara Widmer, Fürsprecherin Seite 13