36 Vgl. Art. 83 StPO: versehentlich wurde in Ziff. 3 des Dispositivs dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 1‘349.25.40 zugesprochen; hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, welcher hiermit zu berichtigen ist Seite 12 Das Obergericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2017 i. S. Unbekannte Täterschaft betreffend Betrug (Verfahren Nr. U 17 67/TBU) in Ziffer 1 aufgehoben und die Sache zur weiteren Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.