Anspruch auf eine Entschädigung haben alle Parteien, selbst die unterliegende.33 Es bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft bzw. der von ihr vertretene Kanton generell, d.h. auch bei Obsiegen, keinen Anspruch auf Entschädigung hat.34 Rechtsanwalt B___ hat für das Beschwerdeverfahren eine Kostennote über CHF 1‘349.25 eingereicht.35 Der geltend gemachte Stundenaufwand erscheint als angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘349.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse zugesprochen wird.36