3.2 Art. 436 StPO regelt die Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren. Nach Abs. 3 haben, hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 auf, die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. 32 Vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. Juni 1981 über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung, bGS 233.3)