Über die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten ist vorliegend nicht zu befinden, da gemäss Ziff. 2 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staat die Kosten trägt. Vorliegend wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In Nachachtung von Art. 428 Abs. 4 StPO sind demzufolge die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.0032, vom Staat zu tragen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 ist ihm zurückzuerstatten.