31 Urteil des Bundesgerichts 6B_1407/2016 vom 21. September 2017 E. 3.3 mit Hinweis; vgl. auch HEIDI SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, 2014, S. 237ff.; BGE 135 IV 76 E. 5.3 Seite 10 Leere. Dannzumal beziehungsweise im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Anlagen tätigte, existierten die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Warnungen vor den Betrügern im Internet noch nicht. Ein klarerweise leichtfertiges Verhalten des Beschwerdeführers liegt mit Blick auf die gesamten Umstände somit nicht vor.