Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft auch insofern, als sie dem Beschwerdeführer ein leichtsinniges Verhalten vorwirft. Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wird nicht verlangt, dass der Getäuschte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Insoweit stossen die diesbezüglichen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschwerdeführer mittels Internet- beziehungsweise Google-Recherchen hätte informieren müssen, ins