2.5 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall von Straflosigkeit vor. Aufgrund der Sachverhaltsschilderung in der Strafanzeige des Beschwerdeführers bestehen Zweifel, ob die (unbekannte) Täterschaft nicht von Beginn weg beabsichtigt hatte, die vom Beschwerdeführer überwiesenen Gelder nicht in Aktien anzulegen. Insofern wurde zum einen über eine innere Tatsache getäuscht. Zum anderen errichteten die Täter ein ausgeklügeltes Lügengebäude und bedienten sich besonderer Machenschaften.