2.3 Aus der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2017 geht hervor, dass das auf Strafanzeige hin eröffnete Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen wurde.24 Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.