Bei den mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen zu den verschiedenen Unternehmensgruppen sowie den verschiedenen „trade confirmations“ handle es sich um von der Täterschaft selbst verfasste Erklärungen. Diese seien nicht geeignet, die erlogene Tatsache zu beweisen und erreichten nicht den Grad einer qualifizierten schriftlichen Lüge, weshalb auch nicht von einer Falschbeurkundung gesprochen werden könne. Aus den Unterlagen könne jedenfalls keine Arglist abgeleitet werden.23