Seite 7 2.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführer verkenne, dass von Urkundenfälschungen nur dann gesprochen werden könne, wenn es um Schriften gehe, die zum Beweis bestimmt und geeignet seien. Bei den mit der Strafanzeige eingereichten Unterlagen zu den verschiedenen Unternehmensgruppen sowie den verschiedenen „trade confirmations“ handle es sich um von der Täterschaft selbst verfasste Erklärungen.