Gleichzeitig anerkenne sie selbst, dass Arglist typischerweise zu bejahen sei, wenn gefälschte Urkunden vorlägen. Dass dies dutzendfach in Form gefälschter Aktienzertifikate, gefälschter Kontoauszüge etc. vorliegend der Fall sei, erwähne die Staatsanwaltschaft wiederum nicht. Beim vorliegenden Lügengebäude mit gefälschten Urkunden sei die Arglist in besonderer Ausprägung erfüllt. Zudem hätten sich die Täter besondere Mühe gegeben, ihre Spuren zu verwischen und allfällige Recherchen zu vereiteln.22