2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft handle krass widersprüchlich. Zwar anerkenne sie, dass die Betrugshandlungen der Täter auf verschiedene Weise und auf mehrere Jahre verteilt erfolgt seien. Auf der anderen Seite solle eindeutig feststehen, dass in keinem der dutzenden von Zahlungen ein Betrug vorliege. Weiter begründe die Staatsanwaltschaft die Einstellung einzig und allein damit, das Tatbestandselement der Arglist sei nicht erfüllt, da er eine Opfermitverantwortung trage. Gleichzeitig anerkenne sie selbst, dass Arglist typischerweise zu bejahen sei, wenn gefälschte Urkunden vorlägen.