1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung der 12 Staatsanwaltschaft am 15. März 2017 erhalten. Mit der Erhebung der Beschwerde am 23. März 2017 wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt.13 Auch der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet.14