1.2 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 310 und Art. 322 Abs. 2 StPO)11. Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor.