d) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft datiert vom 13. April 2017.7 e) Am 25. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Stellungnahme zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, seine Entschädigungsforderung einzureichen.8 Diese ging am 2. Mai 2017 beim Obergericht ein.9 f) Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. C. Beschluss des Obergerichts