a) Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess A___ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. März 2017 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden einreichen und die eingangs erwähnten Anträge stellen.3 b) Mit Verfügung vom 27. März 2017 wurde A___ verpflichtet, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu leisten.4 Dieser ging am 4. April 2017 bei der Gerichtskasse ein.5 c) Am 4. April 2017 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.6