Sein Verhalten müsse als grob fahrlässige Vernachlässigung des Selbstschutzes, mithin als leichtsinnig bezeichnet werden. Mangels Arglist könne nicht von einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB gesprochen werden. Somit sei kein strafrechtlich relevantes Handeln erkennbar und es sei aufgrund der Anzeige von A___ kein Strafverfahren zu eröffnen. 1 Act. B 9/1.1 2 Act. B 2/1 Seite 3 B. Prozessgeschichte