Die Täterschaft habe die mögliche Täuschung nicht mit gefälschten Bilanzen oder Erfolgsrechnungen untermauert. Zudem wäre es für A___ einfach gewesen, die Angaben mittels Internetbeziehungsweise Google-Recherchen oder durch ein anerkanntes und der Bankenaufsicht unterstelltes Finanzinstitut überprüfen zu lassen. Es sei nicht ersichtlich, dass A___ nur eine dieser oder ähnlicher Vorsichtsmassnahmen ergriffen habe. Sein Verhalten müsse als grob fahrlässige Vernachlässigung des Selbstschutzes, mithin als leichtsinnig bezeichnet werden.